Onlinescheiden - Grundzüge
Onlinescheiden.ch

Diese Website bietet Ihnen die Grundlage für eine einfache, problemlose Durchführung Ihrer Scheidung.

Wir bieten Ihnen für ein Honorar von CHF 1'000 folgendes:

  • Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt.
  • Ausarbeiten einer Scheidungskonvention.
  • Einreichen der Scheidungskonvention beim Richter.

Wir sind in der ganzen Schweiz tätig.

Dr. iur. Roger Groner

roger.groner@gronerlaw.ch

 Unser Medienpartner:




Grundzüge

Nachfolgend einige Informationen zum Scheidungsverfahren:
 

1. Scheidungsverfahren

Wollen beide Ehegatten die Scheidung und sie sind sich grundsätzlich über die Nebenfolgen der Scheidung (Unterhalt, Aufteilung der Vermögenswerte, Aufteilung des Pensionskassenguthabens und bei Kinder deren Zuteilung) einig, können die Ehegatten eine Vereinbarung ("Scheidungskonvention") abschliessen. Diese Scheidungskonvention regelt diese Punkte. Der Richter muss dann nur noch diese Vereinbarung auf ihre Angemessenheit hin prüfen und spricht dann die Scheidung aus. Die Scheidungskonvention wird damit rechtskräftig und bindend.

Es ist damit vorteilhaft, wenn sich beide Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung einig sind. Dies beschleunigt das Verfahren. Es ist aber auch möglich, eine Scheidungskonvention zu entwerfen, in der gewisse Punkte (Unterhaltshöhe, Aufteilung Vermögenswerte etc.) noch nicht entschieden sind. In diesem Fall (wo die Ehegatten zwar beide die Scheidung wollen, aber sich z.B. über die Höhe des Unterhalts nicht einig sind) können die Ehegatten in der Scheidungskonvention vorsehen, dass der Richter über die umstrittenen Punkte entscheidet. Auch eine solche Teil-Vereinbarung beschleunigt die Scheidung. Mit Online-Scheiden können Sie auch eine Scheidungskonventionen entwerfen, bei der noch nicht alle Fragen geklärt sind.
 
Online-Scheiden funktioniert dabei wie folgt:

  1. Sie teilen uns Ihre Informationen elektronisch mit.
  2. Wir schicken Ihnen per e-mail eine Rechnung.
  3. Wir entwerfen die Scheidungskonvention und schicken Sie Ihnen zu.
  4. Sie und Ihr Ehegatte prüfen nochmals die Scheidungskonvention und unterschreiben Sie dann. Sie retournieren uns die Scheidungskonvention.
  5. Anschliessend beantragen wir beim Richter die Scheidung und vereinbaren einen Termin für die Scheidung.
  6. Vor dem Scheidungsrichter stimmen Sie der Scheidungskonvention zu. Gestützt darauf werden Sie geschieden.

 
2. Unterhalt

Zur Berechnung des Unterhalts: www.unterhaltsrechner.ch

Ein Ehegatte muss dem anderen nach der Scheidung Unterhalt bezahlen, wenn der bedürftige Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, für seinen/ihren Unterhalt selbst aufzukommen.

Der Unterhalt wird regelmässig in Form einer monatlichen Rente an den Ehegatten ausgerichtet.

Die Höhe des Unterhalts wird nach folgenden Kriterien bestimmt:

  • Finanzielle Lage der Ehegatten: Unterhalt ist nur geschuldet, wenn ein Ehegatte nicht genügend Einkommen oder Vermögen hat, um seinen Unterhalt selber zu finanzieren. Weiter muss der andere Ehegatte genügend Einkommen haben, um den Unterhalt verkraften zu können.
  • Aufgabenverteilung während der Ehe: War die Ehefrau Hausfrau, hat sie erfahrungsgemäss Schwierigkeiten, nach der Scheidung eine Stelle zu finden. In dieser Situation muss der Ehegatte mehr Unterhalt bezahlen.
  • Dauer der Ehe: Je länger die Ehe gedauert hat, umso höher ist der Unterhaltsanspruch. der Lebensstellung während der Ehe und dem Vermögen der Ehegatten.

In der Regel wird zunächst ermittelt, welche Ausgaben beide Ehegatten zwingend haben ("Grundbedarf"). Anschliessend wird festgestellt, ob einem oder beiden Ehegatten aufgrund ihres Einkommens ein freier Betrag übrigbleibt.

Sind die finanziellen Möglichkeiten der Parteien weder sehr bescheiden noch aussergewöhnlich gut, sind, findet eine Überschussverteilung statt (BGE vom 11. Juni 2002, 5C.100/2002, E. 3.1). D.h. der Überschuss wird entweder zwischen den Ehegatten geteilt (Halbteilungsgrundsatz) oder sonstwie aufgeteilt, bspw. einem Ehegatten zwei Drittel des Überschusses zugewiesen, damit ihm ein gewisser Anreiz erhalten bleibt, seiner Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen (vgl. BGE 118 II 229 E. 4 S. 235).

Ein wichtiges Kriterium ist, ob dem unterhaltsberechtigten Gatten zuzumuten ist, eine Arbeit zu finden (sogenannte "Eigenversorgungskapazität"). Wo ein Ehegatte während einer Ehe von langer Dauer die Kinder betreut, den Haushalt besorgt, auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet und im Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung bzw. der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat, so wird vermutet, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch zuzumuten ist (BGE vom 6. September 2001, 5C.129/2001, E. 3b/aa).

Ob einem Ehegatten zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, hängt stark davon ab, ob der Ehegatte/die Ehefrau auch eine Stelle aufnehmen kann. So kann das Alter eines Ehegatten für die Zumutbarkeit und auch für die tatsächliche Möglichkeit, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, ausschlaggebend sein.

Wie sieht die Situation aus, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht ausreicht, um seinen Unterhalt und denjenigen des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus seinem Einkommen zu finanzieren, er aber genügend Vermögen hat? Nach Lehre und Rechtsprechung ist es den Ehegatten zuzumuten, zu Unterhaltszwecken das Vermögen anzuzehren, wenn das Einkommen nicht ausreicht und sich dieses auch nicht ohne weiteres steigern lässt (vgl. BGE vom 15. Januar 2007, 5P.472/2006, E. 3.2).



3. Aufteilung Vermögensgegenstände

Die Scheidung setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände der Ehegatten einem Ehegatten zugewiesen werden.

Dabei gelten andere Regel, je nach dem, welchem Güterstand (d.h. welcher güterrechtlichen Regelung) die Ehegatten unterstehen. Möglich sind drei Güterstände:

  • Errungenschaftsbeteiligung: Dies ist der normale Güterstand. Er kommt zum Zug, sofern die Ehegatten vor oder während der Ehe keinen anderen Güterstand (in einem Ehevertrag vor dem Notar) geschlossen haben.
  • Gütergemeinschaft: Unter diesem Güterstand wird alles während der Ehe erworbene zwischen den Ehegatten geteilt. Die Ehegatten dürfen aus dem Gesamtgut einzig diejenigen Vermögensgegenstände zurücknehmen, die den Ehegatten bei der Heirat gehört haben, und diejenigen, die sie während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten haben. Die Gütergemeinschaft muss in einem öffentlich beurkundeten Vertrag vereinbart werden.
  • Gütertrennung: Bei Gütertrennung wird nichts geteilt. Jedem Ehegatten gehört, was er aus seinem Geld gekauft hat. Auch Gütertrennung muss in einem vor dem Notar abgeschlossenen Vertrag vereinbart werden.
     

Errungenschaftsbeteiligung bedeutet, dass das Vermögen jedes Ehegatten unterteilt wird, und zwar in:

  • Eigengut: Eigengut muss nicht geteilt werden. Zum Eigengut zählen nur (a) Erbschaften, (b) persönliche Gegenstände, (c) Vermögenswerte, die dem Ehegatten zu Beginn der Ehe gehörten und (d) Vermögen, das er geschenkt erhielt
  • Errungenschaft: Die Errungenschaft jedes Ehegatten muss mit dem anderen Ehegatten geteilt werden (unabhängig davon, von wem der Vermögenswert finanziert wurde). Als Errungenschaft gilt alles, was nicht Eigengut ist. Wichtigster Bestandteil der Errungenschaft ist der Lohn, den ein Ehegatte (oder beide Ehegatten) verdienen. Im Zeitpunkt der Scheidung muss der Lohn (bzw. das daraus verdiente Vermögen oder Ersatzanschaffungen wie Aktien, Häuser, Autos etc.) geteilt werden.
     

4. Aufteilung des Pensionskassenguthabens

Eine berufstätige Person schafft durch Zahlungen an die Pensionskasse (unterstützt mit Zahlungen des Arbeitgebers) eine finanzielle Vorsorge für das Alter (zweite Säule).

In einer "klassischen" Ehe, wo der eine Ehegatte arbeitet und der andere den Haushalt besorgt, erlangt der berufstätige Ehegatte dadurch einen Vorteil. Der Ehegatte, der aufgrund seiner Haushaltsbesorgung wenig oder nicht arbeitete, hat diese finanzielle Sicherheit nicht erlangt.

Das Scheidungsrecht will diesen Nachteil beseitigen. Bei Scheidung hat jeder Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf die Hälfte des Pensionskassenguthaben des anderen Ehegatten. Wenn ein Ehegatte oder beide einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, so hat jeder Ehegatte gegen den anderen einen hälftigen Anspruch auf die Vorsorgesumme.
Um die Höhe des jeweiligen Anspruchs zu ermitteln, muss die Pensionskasse der Ehegatten nach folgenden Informationen angefragt werden:

  • Stand des Pensionskassenguthabens im Zeitpunkt der Eheschliessung; und
  • Stand des Pensionskassenguthabens im Zeitpunkt der Scheidung (d.h. bei Stellen des Scheidungsantrags).

Die Aufteilung des Pensionskassenguthabens kann durch Parteivereinbarung abgeändert werden. Die Ehegatten können somit auf eine Aufteilung des Pensionskassenguthabens verzichten.


5. Kinder

Sind gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen, ist mit der Scheidung die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. (Möglich ist auch, die Kinder unter die gemeinsame Sorge der Eltern zu stellen. Dies setzt einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten voraus.)

Zudem wird das Besuchsrecht geregelt und der Unterhaltsbeitrag festgesetzt.
Der Unterhaltsanspruch der Kinder bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie für den Unterhaltsanspruch des Ehegatten (vgl. oben).

Auch über die Kinder kann mittels Scheidungskonvention „verfügt“ werden: Haben die Eltern sich in einer Vereinbarung über die Betreuung der Kinder und die Unterhaltskosten geeinigt, richtet sich das Gericht nach dem gemeinsamen Antrag beider Ehegatten, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Ist umstritten, welchem Elternteil ein Kind zugeteilt werden soll, orientiert sich der Richter nach dem Kindeswohl. Der Scheidungsrichter prüft diese Frage frei umfassend. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Völlig ausser Betracht zu bleiben haben vor allem emotionale Widerstände des einen Ehegatten gegenüber dem andern Ehegatten. Befinden sich die Kinder in einem Alter, in dem sie an sich auf beide Eltern angewiesen sind (d.h. vor allem bei Kleinkindern), werden die Kinder nicht per se der Mutter zugeteilt (BGE 115 II 206 S. 209).

Bei gleichen Voraussetzungen und bei gleicher Erziehungsfähigkeit können beide Eltern gleichermassen in den Genuss der elterlichen Gewalt gelangen (BGE 114 II 203). Den Vorrang besitzt jener Elternteil, der nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich die Kinder in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten können. Steht fest, dass diese Voraussetzungen und sodann die Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen, auf Seiten beider Eltern ungefähr in gleicher Weise gegeben sind, ist dem Moment der örtlichen und familiären Stabilität und - je nach Alter der Kinder - allenfalls ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (BGE 115 II 206).